Zaunwerk_Zäune_Einfriedung_Metallbau_Montagservice aus dem Bezirk Wels in Oberösterreich1

AGB´s

Allgemeine Geschäfts- und Montagebedingungen

Kleingedrucktes ist leider auch bei uns unvermeidbar. Aber seien Sie sicher: Wenn es einmal Probleme gibt, werden wir uns gemeinsam mit Ihnen um eine unbürokratische Lösung bemühen.

1. Allgemeines

Dieser allgemeinen Verkauf- und Montagebediengungen ( „AGB“) sind Bestandteil des Vertrages zwischen dem Käufer und uns, der Firma „ Zaunwerk“. Alle Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der AGB: Davon abweichende Regelungen werden nicht akzeptiert.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei den, dass wir sie schriftlich bestätigt haben. Auslieferungen und Rechnungserteilungen stehen der schriftlichen Bestätigung gleich.

2. Preise und Zahlung

Rechnungen sind prompt nach Rechnungserhalt zu zahlen, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden. Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden bankübliche Verzugszinsen und allfälliges Einbringungskosten berechnet.
Montage, Versand, Versicherung und sonstige Nebendienstleistungen sind im Preis nur soweit als schriftlich vereinbart enthalten.
Der für eine Montage vereinbarte Preis setzt eine Bodenbeschaffenheit voraus, die ein einfaches ausheben von Pfostenlöchern ermöglicht. Wenn diese Bodenbeschaffenheit nicht gegeben ist ( z.B. Fels, Steine, Beton, Pflaster, geforener Boden) hat der Käufer den dadurch verursachten Zeitmehraufwand, sowie Materialaufwand und Auslagenmehraufwand zu erstatten.
Gleiches gilt wenn das Zaungelände wesentliche Steigungen ( z.B. Berghang, hügeliger Untergrund ) enthält und/ oder die Montagestelle nicht unmittelbar mit dem LKW erreicht werden kann.

3. Lieferung, Transport, Eigentumsvorbehalt

Liefertermine und Lieferfristen können verbindlich nur in schriftlicher Form vereinbart werden. Wir sind dennoch stets bemüht, unverbindlich zugesagte Lieferfristen einzuhalten.
Lieferverzögerungen auf Grund höherer Gewalt ( z.B. Rohstoffknappheit, Unruhen, Streiks, Personalmangel, Mangel an Transportmöglichkeiten oder Transportbehinderung ) haben wir nicht zu vertreten. Ein Schadenersatzanspruch des Käufers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
Wenn der Vertrag mehrere Teillieferungen vorsieht, ist jede Teillieferung als Vertragserfüllung anzusehen. Der Käufer hat nicht das Recht, in diesen Fällen eine Teillieferung abzulehnen.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
Sonderanfertigungen werden nicht zurückgenommen. Als Einlagerungsgebühr berechnen wir 20 % des Kaufpreises. Die vorstehenden Ausschlüsse der Warenrücknahme gelten nicht im Gewährleistungsfall.

4. Montage

Wenn eine Montage vereinbart wurde, wird damit erst begonnen, wenn die maßgeblichen Mark- und Grenzpunkte, sowie eindeutige Festlegung der Tor- bzw. Türlage, das Höhenniveau und eine komplett freigelegte Zaunstraße vorhanden und gut sichtbar sind, die Verantwortung dafür trägt der Käufer. Kosten die durch diesbezügliche Verzögerungen verursacht werden, hat der Käufer zu ersetzen.
Der Käufer ist dafür verantwortlich, dass die Ware am richtigen Ort montiert wird und benötigte Genehmigungen vorliegen. Er stellt sicher, das sämtliche Leistungen, die sich im Zaunverlauf befinden, auf dem Gelände markiert und dem Montageleiter schriftlich mitgeteilt worden sind. Für Beschädigungen an Leitungen, die Nicht markiert und/ oder nicht mitgeteilt waren, übernimmt der Käufer im Innenverhältnis die Haftung und stellt uns von einer Haftungsinanspruchnahme frei.
Strom und Wasser muss kostenlos bauseits zur Verfügung gestellt werden. Für Risse und Sprünge infolge montagebedingter und sachgemäßer, Bohr-,Dübel- oder Stemmarbeiten u.ä. übernehmen wir keine Haftung.
Aufbrüche von Beton oder Asphalt werden nur als Regieleistungen durchgeführt und dementsprechend verrechnet.
Wir übernehmen auch keine Haftung für ausbrechende oder nachfolgend reißende Betonsockel, die beispielsweise aufgrund falscher Abmessungen, mangelhafter Bewehrung oder schlechter Materialgüte bei Bohr-,Dübel- oder Stemmarbeiten ausbrechen.
Abfuhr und Entsorgung von Aushubmaterial, Beseitigung, Abfuhr und Entsorgung von Hindernissen ( z. B. Sträucher ) sind nur soweit Vertragsbestandteil, als diese durch uns schriftlich bestätigt wurden. Andernfalls werden diese Tätigkeiten, wenn der Käufer sie verlangt, oder wir diese als notwendig erachten, gesondert verrechnet. Der Käufer erstattet außerdem sämtliche dabei entstehenden Kosten ( z. B Transport- und Entsorgungsgebühren).

Für Kabel und Leitungsschäden durch Bohrungsarbeiten wird keine Haftung übernommen.
Die Grundstückgrenzen müssen kundenseits deutlich gekennzeichnet bzw. durch Markierungssteine markiert und gesichert werden. Der Aushub wird, soweit die Möglichkeit besteht, dem Gelände angeglichen sollte dies nicht möglich sein, wird der Abtransport sowie eine Deponiergebühr nach Aufwand verrechnet. Für die Anbringung eines Sichtschutzes auf unseren Zaunanlagen können wir keine Gewährleistung übernehmen. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichen gelieferter oder montierter Menge.

Steher Stand und Frostsicher betoniert bzw. verdübelt! Ausführung entspricht nicht den statischen Erfordernissen! Evt. benötigte Statik muss vor Auftragserteilung in Auftrag gegeben werden. Kosten für Statik und erforderlich Fundamente wird gesondert verrechnet.

5. Gewährleistung und Schadenersatz

Geringe Abweichungen von der Beschreibung gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung des Vertrages, wenn die Abweichung für den Käufer nicht zumutbar ist. Dies gilt insbesondere für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen und für die naturbedigten Eigenschaften von verarbeitetem Holz.
Geringe Abweichungen in Farbe, Abmessungen und/oder Qualitätsmerkmale, sowie durch Umwelteinflüsse hervorgerufene Veränderungen, lösen keine Gewährleistungsrechte aus. Natürliche Verschleiß der Ware nach Gefahrübergang stellt keiner Mangel dar.
Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte bzw. montierte Ware unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Geschieht dies
nicht, gilt die Ware als genehmigt. Gleiches gilt für Abweichungen der Liefermenge und/oder des Lieferinhalts.
Im Falle von Mängel leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Beseitigung des Mangels, durch Minderung des Kaufpreises oder durch Rücknahme und Ersatzlieferung.
Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Käufer zu und sind nicht abtretbar.
Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns oder unsere Mitarbeiter. In jedem Fall wird die Haftung auf die vorhersehbaren Schäden beschränkt.
Wenn ein Mangel durch ungeeignete oder unsachgemäße Behandlung und/oder Missachtung unsere Gebrauchsanweisung verursacht wird, sind die Gewährleistung oder Schadenersatzansprüche angeschlossen. Dies gilt auch, wenn unsere Ware ohne Warnung des Käufers auf ungeeignetem oder fremden Baugrund montiert wird, bzw. dies von uns verlangt wird.

6. Fotorecht

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass sein Produkt abgelichtet und für werbetechnische Zwecke in Verwendung gebracht werden darf.

7. Datenschutz, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Wir sind berechtigt, sämtliche im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen, den Käufer betreffenden Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes zu speichern, zu verarbeiten und an verbundene Unternehmen weiterzugeben. Wir garantieren, dass wir keine Kundendaten zu Werbe- und Marketingzwecken an Unternehmen weitergeben.
Als Erfüllungsort und Gerichtstand wird der Sitz der Zaunwerk. , 4600 Wels vereinbart.